Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Situation im ZweiTälerLand und Hinweise für Ihre Reiseplanungen.
Informationen zur Situation in Baden-Württemberg sowie Links mit offiziellen Informationen zu Covid-19 haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Sind Reisen und Ausflüge in Baden-Württemberg aktuell möglich? Die Landesregierung Baden-Württemberg fordert die Bürgerinnen und Bürger dazu auf, auf private Reisen, überregionale touristische Ausflüge sowie auf Besuche bei Verwandten, Bekannten und Freunden zu verzichten. Reisende müssen mit verstärkten Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden rechnen. Am 11. Dezember hat das Kabinett eine landesweit gültige Ausgangsbeschränkung erlassen. Seit 12. Dezember 2020 ist daher der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt. Auch tagsüber bestehen seit dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt (§ 1c Abs. 1 & 2 CoronaVO). Eine detaillierte Übersicht über die zu Tag- und Nachzeiten gültigen Ausnahmeregelungen sind den FAQs der Landesregierungzu entnehmen. Die seit 2. November bundesweit gültigen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bleiben in Kraft. Diese werden nach dem Beschluss vom 08. Januar nun bis zum 31. Januar 2021 verlängert und teilweise nachgeschärft. Zum 11. Januar hat die Landesregierung Baden-Württemberg ihre Corona-Verordnung entsprechend angepasst. Eine Übersicht über die ab 11. Januar geltenden Regelungen hat die Landesregierung hier zusammengestellt. Folgende Regelungen gelten vom 2. November bis 31. Januar 2021 im Einzelnen:
Auch nach dem 31. Januar 2021 kann es weitere Einschränkungen insbesondere bei touristischen Beherbergungen und Reisen geben. Bitte informieren Sie sich daher, ob Sie im geplanten Buchungszeitraum zum angestrebten Reisezweck beherbergt werden dürfen. Eine Verantwortung für Aktualität und Vollständigkeit der Informationen auf den hier verlinkten Seiten können wir nicht übernehmen. Fragen und Antworten zu den jüngsten Änderungen der Corona-Verordnung gibt es auf der Webseite der Landesregierung. Eine detaillierte Auflistung aller zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen in alphabetischer Reihenfolge hat die Landesregierung hier zusammengestellt. Außerdem gelten in Baden-Württemberg ab 2. November zusätzliche Einschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum, bei Veranstaltungen und Ansammlungen (gemäß §§ 2, 3, 9-12 Corona-Verordnung): Allgemeine Abstandsregel: Generell wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden. Ausnahmen gelten z.B. für Ansammlungen (siehe unten). Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in folgenden Bereichen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht:
Ansammlungen im öffentlichen und privaten Raum: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht und sind von dieser Regelung ausgenommen. Weitere Details können in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) nachgelesen werden. Das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes stellt mit dem „Wegweiser Tourismus“ eine übersichtliche Darstellung der Einschränkungen und Lockerungen je Bundesland zur Verfügung. Einreise aus dem Ausland Reisende aus internationalen Risikogebieten sind verpflichtet, sich nach der Einreise in Deutschland für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Ab dem 11. Januar 2021 und bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Regelung sind Reisende aus internationalen Risikogebieten ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Ebenso sind betroffene Reisende verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de digital anzumelden. Die dort erhobenen Reise- und Kontaktdaten werden an die am Reiseziel zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, um die Einhaltung der Quarantäne überprüfen zu können. Die Quarantäne endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise bei Vorliegen eines negativen Coronatests, der frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen wurde. Diese Regelung gilt für alle Reisenden, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ausnahmen werden in § 2 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne aufgelistet. Hinweis zu Veranstaltungen
Aufgrund des Coronavirus sind Veranstaltungen flächendeckend abgesagt oder verschoben. Bitte wenden Sie sich im Zweifel vorab an den Veranstalter. Hinweis zur Stornierung von Übernachtungen
Bitte kontaktieren Sie Ihren Gastgeber/ Ihre Buchungsstelle direkt bzgl. der Stornierungsbedingungen. Stand: 11. Januar 2021 Quelle: https://www.tourismus-bw.de/Informationen-zum-Coronavirus |